Zusammenfassung
Gesetzliche GrundlageAm 25.09.2012 wurde der “Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes” (Drucksache 16/13683) im Bayerischen Landtag eingebracht. Im Änderungsantrag zu diesem Gesetzentwurf vom 25.09.2012 (Drucksache 16/13736) wird Einführung einer gesetzlichen Rauchwarnmelderpflicht gefordert. Der Antrag sieht vor, dem Art. 46 BayBO (Wohnungen) folgenden Absatz zuzufügen:
Die Gesetzesänderung wurde am 11.12.2012 vom Ministerpräsidenten unterzeichnet und am 17.12.2012 im Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/2012 (S. 633ff)
bekanntgeben. Die Gesetzesänderung trat in Bezug auf Art. 46 BayBO am 1. Januar 2013 in Kraft. Das Bayrische Staatsministerium des Innern als Oberste Baubehörde hat im Januar ergänzende “Hinweise zur Rauchwarnmelderpflicht für Wohnungen” herausgegeben (siehe Downloads im Kasten rechts). Es wird in dem Schreiben unter anderem klargestellt, dass die Übergangfrist bis zum 31.12.2017 für neue Wohnungen und Gebäude mit offiziellem Baubeginn vor dem 01.01.2013 gilt. Ausnahme sind Sonderbauten, wie zum Beispiel Hochhäuser, für die das Datum der Baugenehmigung als Stichtag zählt. Stand: Mai 2013 – Alle Angaben ohne Gewähr |