Feuerschutzservice Guggenberger GmbH & Co.KG
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Rauchmelder

Rauchmelderpflicht

 

 

Zusammenfassung

Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten: ab 01.01.2013
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2017
 
Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen
- Schlafräumen
- Kinderzimmern
- Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen
 
Verantwortlich
- für den Einbau: der Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)

Gesetzliche Grundlage

Am 25.09.2012 wurde der “Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes” (Drucksache 16/13683) im Bayerischen Landtag eingebracht.

Im Änderungsantrag zu diesem Gesetzentwurf vom 25.09.2012 (Drucksache 16/13736) wird Einführung einer gesetzlichen Rauchwarnmelderpflicht gefordert. Der Antrag sieht vor, dem Art. 46 BayBO (Wohnungen) folgenden Absatz zuzufügen:

(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Die Gesetzesänderung wurde am 11.12.2012 vom Ministerpräsidenten unterzeichnet und am 17.12.2012 im Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/2012 (S. 633ff) bekanntgeben. Die Gesetzesänderung trat in Bezug auf Art. 46 BayBO am 1. Januar 2013 in Kraft.
Damit ist der Einbau von Rauchwarnmeldern in Bayern ab dem 01.01.2013 in Neubauten gesetzlich verpflichtend. Für die Nachrüstung bestehender Wohnungen läuft eine Übergangsfrist bis 31.12.2017.

Das Bayrische Staatsministerium des Innern als Oberste Baubehörde hat im Januar ergänzende “Hinweise zur Rauchwarnmelderpflicht für Wohnungen” herausgegeben (siehe Downloads im Kasten rechts). Es wird in dem Schreiben unter anderem klargestellt, dass die Übergangfrist bis zum 31.12.2017 für neue Wohnungen und Gebäude mit offiziellem Baubeginn vor dem 01.01.2013 gilt. Ausnahme sind Sonderbauten, wie zum Beispiel Hochhäuser, für die das Datum der Baugenehmigung als Stichtag zählt.

Stand: Mai 2013 – Alle Angaben ohne Gewähr

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